Gewässer und deren Auflagen
Eine Mitgliedschaft in unserem Verein ermöglicht dir das Angeln in der Wörpe sowie in den Teichanlagen Klosterweide, Osterbruch und dem Tarmstedter See. Jeder Angler ist verpflichtet, sich über die genauen Fischereigrenzen zu informieren. An der Wörpe darf mit drei Handangeln und einer Senke für den Köderfischfang geangelt werden. An den Teichen/Seen mit zwei Handangeln gefischt werden. Eine Senke darf nicht verwendet werden.
Besondere Auflagen - bitte unbedingt beachten!
Es gelten die Gewässerordnungen der Vereine. Darüber hinaus sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a) Die Ufer dürfen nur, soweit es möglich ist, über öffentliche Wege betreten werden.
b) Keinesfalls dürfen landwirtschaftliche Flächen mit Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Mofas, Fahrrädern u.ä. befahren werden. Persönliche Einvernehmen mit den Anliegern gelten nicht.
c) Gatter und Einfriedungen dürfen nicht beschädigt werden. Gatter müssen wieder verschlossen werden.
d) Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen unmittelbar zur Teichanlage Klosterweide ist nicht gestattet.
e) Verboten ist:
- Campingähnliche Zustände
- das Beschädigen von Uferbefestigungen
- das Einrichten und Befestigen von Angelplätzen durch Beseitigen von Pflanzen und Buschwerk
- das Schuppen und Auswaiden von Fischen am Gewässer
- jegliche Verunreinigung der Gewässer (z. B. Papier, Plastikverpackungen, Angelschnurreste usw.)
f) Das Anfüttern in der Teichanlage Klosterweide ist untersagt.
g) Die Lebendhälterung gefangener Fische in Setzkeschern ist verboten.
h) Es muss ein Landenetz mitgeführt werden.
i) Wer gegen die allgemeinen und die zusätzlichen Bedingungen verstößt, muss mit dem entschädigungslosen Entzug des Fischereierlaubnisscheins rechnen.
In folgenden Zeiträumen ist jegliche Fliegenfischerei, Spinnfischerei und das Fischen mit Köderfisch verboten: 01. Februar bis 15. April.
Sind untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische nicht mehr lebensfähig oder bereits tot, so sind sie unverzüglich unschädlich zu beseitigen. Die Fische dürfen nicht zerschnitten und dann ins Wasser zurückgegeben werden. Ihre Verwertung ist verboten.
Das Hältern von Fischen, außer Köderfischen, ist untersagt.
Frösche, Warmblüter und lebende Köderfische sind als Köder untersagt. Folgende Fischarten dürfen als Köder nicht angewandt werden: Aal, Äsche, Salmoniden, Barbe, Hecht, Zander, Wels, Karpfen, Nase, Quappe, Rapfen, Flußkrebs, Bachschmerle, Bitterling, Elritze, Mühlkoppe, neunstacheliger Stichling, Schlammpeitzger, Steinbeißer und Stör. (Gefärbte Naturköder und gefärbtes Futter dürfen nicht verwandt und auch nicht an das Gewässer gebracht werden.)
Es dürfen aus der Wörpe nur zwei Salmoniden pro Tag mitgenommen werden.
Es dürfen nur je zwei der folgenden Fischarten mitgenommen werden: Karpfen, Schleie, Hecht, Zander, Wels.
Jeder Fischereierlaubnisschein-Inhaber hat eine Fangliste nach Art, Zahl, Größe und Gewicht gewissenhaft und genau zu führen. Die Zusammenstellung der Fangergebnisse ist bis zum 10. Januar des folgenden Jahres abzugeben. Auch Fangkarten ohne Fang unbedingt zurücksenden. Bei nicht abgegebener Fangkarte wird ein Bußgeld von 10 Euro fällig.